Jeder türkische Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann eine politische Partei gründen, einer bestehenden Partei beitreten oder aus einer Partei austreten. Bestimmte in der Verfassung angegebene Personen können nicht Mitglied in politischen Parteien werden. Allgemein sind dies Beamte, Richter, Staatsanwälte, die Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Schüler des sekundaren Ausbildungsbereichs. Politische Parteien sind ein untrennbarer Teil der pluralistischen Demokratie. Sie können ohne vorherige Genehmigung gegründet werden. Nachdem die mit mindestens 30 Gründungsmitgliedern gebildete Partei dem Innenministerium gemeldet wurde, gilt die Partei als juristische Person. Die politischen Parteien arbeiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze. Die Tätigkeiten der politischen Parteien, ihre innere Organisation und ihre Aktivitäten müssen den demokratischen Prinzipien entsprechen.
Die Satzung, das Programm und die Tätigkeiten einer Partei dürfen nicht gegen die Unabhängigkeit des Staates, seine Einheit und territoriale Integrität und die Prinzipien der demokratischen und laizistischen Republik verstoßen; sie dürfen nicht die Diktatur einer bestimmten Gruppe oder einer Klasse anstreben oder eine solche Diktatur verteidigen oder propagieren. Sie dürfen keine strafbaren Handlungen fördern. Falls die Satzung oder das Programm einer politischen Partei gegen diese Bestimmungen verstoßt, wird die Partei aufgelöst. Um eine politische Partei wegen solcher Gründe zu schließen, muß festgestellt werden, daß sich die Partei seit ihrer Gründung verändert hat. Dies muß das Verfassungsgericht feststellen, das ein Urteil über die Schließung einer politischen Partei fällen kann. Auch politische Parteien, die von anderen Staaten, von internationalen Institutionen oder nichttürkischen natürlichen oder juristischen Personen unterstützt werden, können aufgelöst werden.
Das Urteil über die Schließung einer politischen Partei fällt das Verfassungsgericht auf Klageerhebung der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichtes. Das Urteil ist endgültig. Eine geschlossene Partei darf nicht unter einem anderen Namen erneut gegründet werden.
Das Wahlsystem
Das Wahlsystem In der Türkei wird in einem Durchgang gewählt. Die Wahlen finden nach dem Proporzsystem allgemein, geheim und landesweit am selben Tag statt. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in vollkommener Freiheit ab. Die Leerung der Urnen sowie Zählung der Stimmen findet öffentlich statt. Jeder Bezirk ist ein Wahlkreis, jede Gemeinde ein Wahlgebiet.
Dem türkischen Wahlgesetz nach werden von den 550 Mandaten im Parlament je eins den Provinzen gegeben. Die gesamte Bevölkerungszahl wird durch die Zahl der übrigen Mandate geteilt und das Ergebnis durch die Einwohnerzahl der einzelnen Provinzen. Somit wird die Abgeordnetenzahl aus den jeweiligen Provinzen bestimmt. Der Rest der Mandate wird je nach Einwohnerzahl verteilt. Provinzen mit 1 bis 18 Mandaten werden in ein Wahlgebiet, Provinzen mit 19 bis 35 Mandaten in zwei und Provinzen mit mehr als 36 Mandaten in drei Wahlgebiete geteilt.
Landesweit gilt die Zehnprozentklausel. Die Parteien müssen bei den allgemeinen Wahlen mehr als 10 Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Stimmen und bei Zwischenwahlen mehr als 10 Prozent der gültigen Stimmen in allen Wahlgebieten auf sich vereinigen. Bei der Verteilung der Mandate der jeweiligen Parteien nach den Wahlergebnissen wird das d'Hondt-System benutzt.